Nach §5 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes ist es Aufgabe des Landesbeauftragten das Zielvereinbarungsregister zu führen.
Zielvereinbarungen sind freiwillige Vereinbarungen, mit denen Barrierefreiheit hergestellt oder verbessert werden soll. Sie werden zwischen anerkannten Verbänden von Menschen mit Behinderungen und Vereinbarungspartnern wie Unternehmen geschlossen und können eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.
Derzeit bestehen keine Zielvereinbarungen.